Rechtsprechung
   BVerwG, 29.03.1966 - II C 97.63   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1966,97
BVerwG, 29.03.1966 - II C 97.63 (https://dejure.org/1966,97)
BVerwG, Entscheidung vom 29.03.1966 - II C 97.63 (https://dejure.org/1966,97)
BVerwG, Entscheidung vom 29. März 1966 - II C 97.63 (https://dejure.org/1966,97)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1966,97) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 24, 44
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60

    Wehrmachtspensionäre

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1966 - II C 97.63
    Das Erfordernis der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 steht in den Fällen des § 53 Abs. 2 Satz 1 (zweite Alternative) G 131 nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 16, 94 ff.) zum verfassungsrechtlichen Schutz (Art. 14, Art. 3 GG) der bis zum 8. Mai 1945 rechtswirksam begründeten Versorgungsansprüche früherer Berufssoldaten entwickelt hat (wie Urteil vom 23. Februar 1966 - BVerwG VI C 18.63 -).

    Der Oberbundesanwalt führt aus, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 1963 (BVerfGE 16, 94) betreffe nur die erste Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131, so daß § 53 Abs. 1 Satz 5 auf die zweite Alternative der genannten Vorschrift anzuwenden sei.

    Das Berufungsgericht meint nun, sich darüber hinaus auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 1963 - 2 BvR 481/60 - (BVerfGE 16, 94 ff.) stützen zu können, nach der einem früheren Berufssoldaten ein bis zum 8. Mai 1945 rechtswirksam entstandener Versorgungsanspruch nicht völlig entzogen werden dürfe.

    Das Bundesverfassungsgericht hat den unter dem Schutz des Art. 14 GG stehenden Versorgungsanspruch dahin gekennzeichnet, daß er in einem gesetzlich vorgeserenen Einzelverfahren bis zum 8. Mai 1945 rechtswirksam entstanden sein müsse (BVerfGE 16, 105 [BVerfG 07.05.1963 - 2 BvR 481/60] mit Hinweis auf BVerfGE 3, 341 [BVerfG 26.02.1954 - 1 BvR 371/52]).

    Es hat zwar als unerheblich bezeichnet, ob die Versorgungsbezüge bis zum 8. Mai 1945 auch schon festgesetzt worden waren, aber gleichzeitig deutlich gemacht, daß es einen durch Art. 14 GG geschützten Versorgungsanspruch erst dann als gegeben ansieht, wenn in dem gesetzlich vorgeschriebenen Einzelverfahren, nämlich dem Entlassungsverfahren, durch den Ausspruch der Entlassung der gesetzliche Tatbestand erfüllt worden war, der den Versorgungsanspruch rechtswirksam zur Entstehung brachte (vgl. BVerfGE 16, 106 [BVerfG 07.05.1963 - 2 BvR 481/60] bis 109).

    Weiter hat es (BVerfGE 16, 104, 105 [BVerfG 07.05.1963 - 2 BvR 481/60] unter Bezugnahme auf BVerfGE 3, 323 [BVerfG 26.02.1954 - 1 BvR 371/52]) ausgeführt, daß der Bundesgesetzgeber befugt gewesen sei, die Rechtsverhältnisse derjenigen Berufssoldaten, die am 8. Mai 1945 noch im Dienst standen, konstitutiv neu zu ordnen und dabei auch - darum ging es in jener Entscheidung - den Stichtag des 8. Mai 1935 als Voraussetzung für die Zuerkennung eines Versorgungsanspruchs einzuführen.

    Die Versorgungsanwartschaft, die sich noch nicht zu einem Versorgungsanspruch verfestigt hatte, war - gerade nach dem Sinn der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 16, 111 [BVerfG 07.05.1963 - 2 BvR 481/60]) - noch nicht "eine Rechtsposition, die derjenigen eines Eigentümers entspricht" oder "so nahe kommt, daß Art. 14 GG Anwendung finden muß".

  • BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52

    Berufssoldatenverhältnisse

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1966 - II C 97.63
    Sie seien unter den Schutz des Art. 14 GG getreten und hätten deshalb gemäß Art. 131 GG neu geordnet, aber nicht völlig entzogen werden dürfen (zu vgl. BVerfGE 3, 289 [BVerfG 26.02.1954 - 1 BvR 371/52] und 16, 94).

    Das Bundesverfassungsgericht hat den unter dem Schutz des Art. 14 GG stehenden Versorgungsanspruch dahin gekennzeichnet, daß er in einem gesetzlich vorgeserenen Einzelverfahren bis zum 8. Mai 1945 rechtswirksam entstanden sein müsse (BVerfGE 16, 105 [BVerfG 07.05.1963 - 2 BvR 481/60] mit Hinweis auf BVerfGE 3, 341 [BVerfG 26.02.1954 - 1 BvR 371/52]).

    Weiter hat es (BVerfGE 16, 104, 105 [BVerfG 07.05.1963 - 2 BvR 481/60] unter Bezugnahme auf BVerfGE 3, 323 [BVerfG 26.02.1954 - 1 BvR 371/52]) ausgeführt, daß der Bundesgesetzgeber befugt gewesen sei, die Rechtsverhältnisse derjenigen Berufssoldaten, die am 8. Mai 1945 noch im Dienst standen, konstitutiv neu zu ordnen und dabei auch - darum ging es in jener Entscheidung - den Stichtag des 8. Mai 1935 als Voraussetzung für die Zuerkennung eines Versorgungsanspruchs einzuführen.

  • BVerwG, 10.07.1963 - VI C 103.61

    Bedeutung des Rechtsstandes im Unfallzeitpunkt für Versorgung der Berufssoldaten

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1966 - II C 97.63
    Die "Dienstbeschädigung" braucht nur die wesentliche - nicht notwendig die ausschließliche - Ursache der Diensturfähigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 zu sein (Bestätigung von BVerwGE 16, 206 [209]).

    Diese Auffassung steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 16, 206 [209]).

  • BVerwG, 28.06.1962 - II C 123.61

    Versorgungsansprüche der früheren Berufssoldaten - Versorgungsansprüche der durch

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1966 - II C 97.63
    Dies gilt unabhängig davon, ob man mit dem Berufungsgericht annimmt, daß der in § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 verwendete Begriff "dienstunfähig" dem am 8. Mai 1945 geltenden früheren Wehrrecht entnommen ist, oder ob man im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 14, 289 [BVerwG 28.06.1962 - II C 123/61]) annimmt, daß schon im Rahmen des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 der in § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 gekennzeichnete Begriff der Dienstunfähigkeit als einer "dauernden Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens zwei Drittel" zu beachten ist.

    Diese Ausführungen stellen allerdings die bisher vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Auffassung (vgl. BVerwGE 14, 289 [BVerwG 28.06.1962 - II C 123/61]) in Frage, schon bei der Prüfung der in § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 normierten Rechtsvoraussetzungen bestimme sich der Begriff "dienstunfähig" nicht nach dem früheren Wehrrecht, sondern unmittelbar nach § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131; denn nach dieser bisherigen Auffassung könnten solche von der zweiten Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 erfaßten früheren Berufssoldaten, die nicht schon am 8. Mai 1945 in ihrer Erwerbsfähigkeit dauernd um wenigstens zwei Drittel gemindert waren, nicht auf Grund späteren Eintritts dieser Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 35 G 131 einen Versorgungsanspruch erlangen.

  • BVerwG, 23.02.1966 - VI C 18.63
    Auszug aus BVerwG, 29.03.1966 - II C 97.63
    Das Erfordernis der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 steht in den Fällen des § 53 Abs. 2 Satz 1 (zweite Alternative) G 131 nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 16, 94 ff.) zum verfassungsrechtlichen Schutz (Art. 14, Art. 3 GG) der bis zum 8. Mai 1945 rechtswirksam begründeten Versorgungsansprüche früherer Berufssoldaten entwickelt hat (wie Urteil vom 23. Februar 1966 - BVerwG VI C 18.63 -).

    Die dargelegte verfassungsrechtliche Auffassung steht auch im Einklang mit der Ansicht des Oberbundesanwalts und mit der Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 23. Februar 1966 - BVerwG VI C 18.63 - und - BVerwG VI C 123.63 -).

  • BVerwG, 11.11.1965 - II C 181.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1966 - II C 97.63
    Bei der Anwendung dieser Vorschrift auf frühere Berufssoldaten gilt aber für den Begriff "dienstunfähig" die in § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 bestimmte Kennzeichnung (ebenso schon Urteil vom 11. November 1965 - BVerwG II C 181.62 -).

    Hier bedarf es deshalb ebensowenig wie im Urteil des Senats vom 11. November 1965 - BVerwG II C 181.62 - einer abschließenden Überprüfung und etwaigen Richtigstellung der erwähnten bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

  • BVerwG, 23.02.1966 - VI C 123.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1966 - II C 97.63
    Die dargelegte verfassungsrechtliche Auffassung steht auch im Einklang mit der Ansicht des Oberbundesanwalts und mit der Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 23. Februar 1966 - BVerwG VI C 18.63 - und - BVerwG VI C 123.63 -).
  • BVerwG, 10.02.1966 - II C 5.64

    Berufsmäßiger Eintritt in den Wehrdienst vor dem 8. Mai 1935 trotz nur

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1966 - II C 97.63
    Denn die angeführte Status-Dienstzeit errechnet sich nach dem früheren Wehrrecht, d.h. nach den Vorschriften des Wehrmachtfürsorge- und - versorgungsgesetzes (vgl. Anders-Jungkunz-Käppner, Gesetz zu Art. 131 GG, 4. Auflage, § 53 Erl. 5; Urteil vom 10. Februar 1966 - BVerwG II C 5.64 -); und diese Vorschriften sehen die Einbeziehung jeden Wehrdienstes vor, also auch solcher Wehrdienstzeiten, die außerhalb des berufsmäßigen Wehrdienstes abgeleistet wurden.
  • BVerwG, 08.05.1968 - VI C 100.64

    Antrag eines Soldaten auf Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 Grundgesetz (GG)

    Auch die Rechtsprechung des II. Senats stimmt hiermit überein, wie sich insbesondere aus seinem Urteil BVerwGE 24, 44 (54) [BVerwG 29.03.1966 - II C 97/63] ergibt.

    Das Oberverwaltungsgericht übersieht insbesondere, daß der von ihm mehrfach angeführte Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 1963 (BVerfGE 16, 94) nur die Anwendungsfälle der ersten Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 (F. 1957) betrifft, also nicht die in der zweiten Alternative dieser Vorschrift geregelten Fälle, zu denen der des Klägers günstigstenfalls zu rechnen wäre (vgl. hierzu BVerwGE 24, 44 [51 unten ff.]; neuerdingsBeschluß vom 29. September 1967 - BVerwG II B 25.67 -).

    Die angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrifft auch nicht sinngemäß die Anwendungsfälle der zweiten Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 (F. 1957); denn in diesen Fällen bestand am 8. Mai 1945 noch kein durch Art. 14 GG geschützter eigentumsähnlicher Versorgungsanspruch (vgl. hierzu auch BVerwGE 23, 263 [BVerwG 23.02.1966 - VI C 18/63] [267 ff.]; BVerwGE 24, 44 [51, 52]).

    Die Verwundung, die der Kläger nach den für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts im November 1941 als Reserveoffizier und nicht als Berufsoffizier erlitten hat und die nach Lage des Falles allein als wesentliche Ursache seiner Dienstunfähigkeit am 8. Mai 1945 in Betracht kommt (BVerwGE 24, 44 [54]), kann nach alledem nicht als Dienstbeschädigung im Sinne des § 53 Abs. 2 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 (F. 1957) angesehen werden.

  • BVerwG, 11.09.1969 - II C 35.66

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses ehemaliger Soldaten von der Versorgung -

    Der Senat hat sich mit der Frage, ob sich § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 F. 1957 auch bezüglich der "Stichtagsverpasser" der zweiten Alternative rückwirkende Kraft auf den 1. April 1951 (im Lande Berlin: 1. Oktober 1951) hätte beilegen müssen, also mit der Frage, ob der Gesetzgeber eine der zweiten Alternative entsprechende Regelung für die Zeit seit Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG hätte treffen müssen, schon im Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG II C 97.63 - (BVerwGE 24, 44 [51 ff.]) befaßt; er hat die Frage verneint.

    Die Revisionserwiderung wirft dem Bundesverwaltungsgericht vor, im Urteil BVerwG II C 97.63 (BVerwGE 24, 44) dem individuellen Entlassungsverfahren eine zu weitgehende Bedeutung beigemessen und insoweit das Bundesverfassungsgericht mißverstanden zu haben.

    Hieraus hat der Senat in BVerwGE 24, 44 [52] gefolgert, daß nach der Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts nur die in einem individuellen Entlassungsverfahren mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassenen ehemaligen Berufssoldaten sich bezüglich ihrer Versorgungsberechtigung auf den Schutz des Art. 14 GG berufen können; entsprechend hatte bereits der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem vom Berufungsgericht angeführten Urteil vom 23. Februar 1966 - BVerwG VI C 18.66 - (BVerwGE 23, 263 [BVerwG 23.02.1966 - VI C 18/63] [268]) die in BVerfGE 16, 94 (104 ff.) [BVerfG 07.05.1963 - 2 BvR 481/60] dargelegte Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts interpretiert.

  • BVerwG, 29.09.1967 - II B 25.67

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1

    Denn selbst wenn man zugunsten des Klägers als richtig (bzw. als verbindlich festgestellt) unterstellen würde, daß er am 8. Mai 1945 dauernd dienstunfähig im Sinne des früheren Wehrrechts gewesen sei, daß er zu diesem Zeitpunkt auch alle übrigen wehrrechtlichen Voraussetzungen für die Erlangung einer lebenslänglichen Dienstzeitversorgung - abgesehen von dem Entlassungsantrag - erfüllt habe und daß er allein schon deswegen den von der zweiten Alternative erfaßten Berufssoldaten zuzuordnen sei, so könnte doch daraus allenfalls hergeleitet werden, daß der Kläger die Voraussetzungen erfüllt, die ihm als "Stichtagsverpasser" den Zugang zu der "Versorgung nach Maßgabe der Absätze 1 und 3 bis 7" (vgl. § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 Fassungen 1957 und 1961) eröffnen, und daß er, obgleich er den Stichtag des 8. Mai 1935 versäumte, nicht schlechter aber auch nicht besser als die von der ersten Alternative erfaßten vergleichbaren "Stichtagserfüller" behandelt werden dürfe (vgl. hierzu BVerwGE 24, 44 ff.).

    Ein "Stichtagserfüller", der als Berufsoffizier - wie der Kläger - eine Dienstzeit von weniger als zehn Jahren erreichte, ist jedoch gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 G 131 (Fassungen 1951, 1953, 1957, 1961) nur wie ein Beamter auf Widerruf zu behandeln, d.h. er kann Versorgung nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 G 131 (Fassungen 1951, 1953, 1957, 1961) beanspruchen, nämlich nur dann, wenn er am 8. Mai 1945 "dienstunfähig" im Sinne des § 53 Abs. 1 G 131 war (vgl. auch hierzu BVerwGE 24, 44 ff.).

    Der Senat hat schon geklärt (vgl. BVerwGE 24, 44 ff. [51 unten ff.]), daß die vorerwähnte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur die Anwendungsfälle der ersten Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 (Fassungen 1957 und 1961) betrifft, nicht also die in der zweiten Alternative dieser Vorschrift geregelten Fälle, zu denen der des Klägers günstigstenfalls zu rechnen ist.

  • BVerwG, 03.04.1980 - 6 B 14.80
    In diesem Zusammenhang führt sie die Urteile vom 29. März 1966 - BVerwG 2 C 97.63 - (BVerwGE 24, 44 [54]), vom 8. Juli 1970 - BVerwG 6 G 33.68 - und vom 25. Oktober 1978 - BVerwG 6 C 9.78 - an, denen sie entnehmen will, daß das Bundesverwaltungsgericht für die Anerkennung einer Dienstbeschädigung bei einem früheren Berufssoldaten das Bestehen eines "dienstrechtlichen Status" habe genügen lassen, der sich nach den Voraussetzungen und der Art seiner Begründung vom "versorgungsrechtlichen Status" unterscheide, von dem das Berufungsgericht ausgegangen sei.

    Im Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG 2 C 97.63 - (a.a.O.) ist denn auch lediglich gesagt, daß für die Versorgung der früheren Berufssoldaten nach dem Gesetz zu Art. 131 GG beamtenrechtliche Grundsätze, darunter die zum Dienstunfall und zum Kriegsunfall entwickelten Grundsätze des Beamtendienstrechts, gelten.

  • BVerwG, 17.05.1973 - II C 41.70

    Versorgungsbezüge eines ehemaligen Kriegsgefangenen - Dienstunfähigkeit eines

    Soweit das Berufungsgericht sich in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beruft und hierzu, ausgehend von BVerwGE 14, 289 (292) [BVerwG 28.06.1962 - II C 123/61], mehrere Urteile des VI. Senats anführt (S. 11 der Urteilsausfertigung), hat es nämlich unbeachtet gelassen, daß im Zeitpunkt des Erlasses des Berufungsurteils bereits seit Jahren gegen die Auffassung, daß die Fiktion des § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 (F. 1957, 1961) auch für die Auslegung des Begriffs "dienstunfähig" in § 53 Abs. 2 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 (F. 1957, 1961) maßgeblich sei, in der Rechtsprechung, und zwar auch in der veröffentlichten Rechtsprechung des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, Bedenken angemeldet waren, ohne daß es allerdings in den bisher entschiedenen Fallen auf diese Kontroverse ankam (vgl. BVerwGE 24, 44 [45]; ferner Urteil vom 15. Dezember 1966 - BVerwG II C 59.64 - Urteil vom 11. Juni 1968 - BVerwG II C 24.65 - BVerwGE 30, 116 [BVerwG 11.07.1968 - II C 21/65] [118] sowie Urteile vom 11. Juli 1968 - BVerwG II C 35.65 -, vom 1. Juli 1971 - BVerwG II C 6.70 - und vom 9. September 1971 - BVerwG II C 8.70 -).

    Seine Statusdienstzeit bestimmt sich nach dem früheren Recht (BVerwGE 24, 44 [50] mit weiteren Nachweisen), hier nach dem Reichsarbeitsdienstversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1938 - EGBl. I S. 1253 - (Anders-Jungkunz-Käppner, G 131, 4. Aufl., § 55 Anm. 3).

  • BVerwG, 01.07.1971 - II C 6.70

    Ausgleichspflicht für kassenmäßige Verluste im Wege des Schadensersatzes bei

    Ob die in § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 enthaltene Begriffsbestimmung der "Dienstunfähigkeit" schon für den in § 53 Abs. 2 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 verwendeten Begriff "dienstunfähig" anstelle des am 8. Mai 1945 geltenden arbeitsdienstrechtlichen Begriffs der" Dienstunfähigkeit" (§ 23 Abs. 2, § 82 der Bekanntmachung über die zusammenhängende Fassung der für die Reichsarbeitsdienstfürsorge und -Versorgung geltenden Vorschriften vom 29. September 1938 [RGBl. I S. 1253] - RADFVV -) gilt oder erst bei der durch § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 vorgeschriebenen Anwendung des § 53 Abs. 1 G 131 und der dort für entsprechend anwendbar erklärten Vorschriften, kann im vorliegenden Fall ebenso wie in der früheren Rechtsprechung des Senats offenbleiben (BVerwGE 24, 44 [45]; Urteil vom 15. Dezember 1966 - BVerwG II C 59.64 - Urteil vom 11. Juni 1968 - BVerwG II C 24.65 - BVerwGE 30, 116 [BVerwG 11.07.1968 - II C 21/65] [118]; Urteil vom 11. Juli 1968 - BVerwG II C 35.65 -).

    Daß bei der Anwendung des § 6 Abs. 2 G 131 auf frühere Berufssoldaten für die Auslegung des Begriffs "dienstunfähig" die in § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 enthaltene Definition maßgebend ist, hat der Senat schon wiederholt klargestellt (Urteil vom 11. November 1965 - BVerwG II C 181.62 - BVerwGE 24, 44 [46]).

  • BVerwG, 08.07.1970 - VI C 34.66

    Rechtsmittel

    Zu der Auffassung, im Urteil BVerwGE 24, 44 dem individuellen Entlassungsverfahren eine zu weitgehende Bedeutung beigemessen und insoweit das Bundesverfassungsgericht mißverstanden zu haben, nimmt der II. Senat wie folgt Stellung:.

    Hieraus hat der Senat in BVerwGE 24, 44 (52) [BVerwG 29.03.1966 - II C 97/63] gefolgert, daß nach der Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts nur die in einem individuellen Entlassungsverfahren mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassenen ehemaligen Berufssoldaten sich bezüglich ihrer Versorgungsberechtigung auf den Schutz des Art. 14 GG berufen können; entsprechend hatte bereits der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem vom Berufungsgericht angeführtenUrteil vom 23. Februar 1966 - BVerwG VI C 18.66 - (BVerwGE 23, 263 [BVerwG 23.02.1966 - VI C 18/63] [268]) die in BVerfGE 16, 94 (104 ff.) [BVerfG 07.05.1963 - 2 BvR 481/60] dargelegte Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts interpretiert.

  • BVerwG, 11.07.1968 - II C 35.65

    Voraussetzung für die Gewährung von Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG ( G

    Erst aus den Absätzen 1 und 3 bis 7 des § 53 G 131 (F. 1957 und 1961) ergibt sich, ob und in welcher Höhe diese "Stichtagverpasser" zu versorgen sind (vgl. BVerwGE 24, 44 [47 ff.]).

    Allerdings erscheint es - darin ist der Revision beizupflichten - folgerichtig, bei der Anwendung des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 (F. 1957 und 1961) auch den Begriff "dienstunfähig" dem am 8. Mai 1945 geltenden Wehrrecht zu entnehmen, also nicht der Regelung des § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131, wie es nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für richtig gehalten worden ist (vgl. insbesondere BVerwGE 14, 289 [BVerwG 28.06.1962 - II C 123/61] und die hierzu in dem vorbezeichneten Urteil BVerwGE 24, 44 geäußerten Bedenken).

  • BVerwG, 15.12.1966 - II C 59.64

    Versorgungsrecht für ehemalige Berufssoldaten - Rücknahme eines

    Gegen diese Rechtsprechung hat der Senat jedoch schon in seinem Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG II C 97.63 - Bedenken angemeldet.

    Wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 (F. 1957) stellt sich hier nicht die vom Senat übrigens schon durch Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG II C 97.63 - verneinte Frage, ob die Gründe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 1963 - 2 BvR 481/60 - (BVerfGE 16, 94 ff.) auch auf die zweite Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 (F. 1957) zu beziehen sind, ob also auch die von dieser Alternative erfaßten früheren Berufssoldaten schon vom 1. April 1951 (Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG) an Versorgung beanspruchen können, obgleich § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 (F. 1957) den Versorgungsanspruch für die "Stichtagsverpasser" nicht mit Rückwirkung, sondern mit Wirkung erst vom 1. September 1957 eingeführt hat (vgl. Art. 1 Nr. 47 Buchst. e, Art. IX Abs. 1 Nr. 10 des Zweiten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 11. September 1957, BGBl. I S. 1275).

  • BVerwG, 25.10.1972 - VI C 40.70

    Rücknahme eines Versorgungsbescheides wegen mangelnder Dienstunfähigkeit -

    Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 23, 263; 24, 44) davon ausgegangen, daß der Begriff der Dienstunfähigkeit auch in der hier Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 G 131 entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 53 Abs. 2 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 (F. 1961) sich nicht nach dem am 8. Mai 1945 geltenden Wehrmacht- bzw. Reichsarbeitsdienstversorgungsrecht, sondern nach § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 beurteilt.
  • BVerwG, 30.05.1968 - III C 38.66

    Feststellung eines Kriegsschadens an einem Grundstück - Erfüllung eines

  • BVerwG, 19.09.1969 - VI C 122.65

    Förmliche Streichung aus der Liste für die Offizierlaufbahn vorgesehener Soldaten

  • BVerwG, 11.07.1968 - II C 21.65

    Minderung der Erwerbsfähigkeit bei früherem Berufssoldat - Berücksichtigung

  • BVerwG, 11.06.1968 - II C 24.65

    Versorgung von Berufssoldaten der früheren Wehrmacht - Gewährung eines

  • BVerwG, 17.12.1968 - II C 92.65

    Abgrenzung zwischen "Sachverständigem" und "sachverständigem Zeugen" -

  • BVerwG, 19.10.1967 - VI C 101.64

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 20.07.1971 - VI C 5.69

    Berufssoldatenstatus als Voraussetzung einer Versorgung nach § 53 Abs. 2 S. 1

  • BVerwG, 08.07.1970 - VI C 33.68

    Von der Einteilung in eine bestimmte Versehrtenstube abhängige Verwendbarkeit

  • BVerwG, 09.10.1969 - VI B 57.68

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anspruch auf

  • BVerwG, 11.06.1968 - VI B 13.68

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 18.01.1967 - VI C 30.63

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 09.09.1971 - II C 8.70

    Zum Vorliegen eines Verfahrensmangels, wenn das Tatsachengericht von dem

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht